Allgemeine Geschäftsbedingungen

Alle Bezeichnungen, die in diesen Allgemeinen Geschäfts- und Verkaufsbedingungen (AGB) sprachlich in männlicher Form verwendet werden, gelten sinngemäß auch in weiblicher Form.

Abkürzungen:
AGB                Allgemeine Geschäfts- und Verkaufsbedingungen
ABGB             Allgemein Bürgerliches Gesetzbuch
i. d. g. j. F.        in der jeweiligen gültigen Fassung
KSchG             Konsumentenschutzgesetz
BKM                 BK Maschinenbau GmbH
AG                    Auftraggeber
VG                    Vertragsgegenstand

1. Präambel
Diese AGB der BKM gelten für sämtliche von BKM zu erbringende Lieferungen und Leistungen aller Art, soweit nicht die Vertragspartner im Einzelfall schriftlich ausdrücklich Abweichendes vereinbart haben.


2. Geltungsbereich
a) Die Anwendung dieser AGB wird für sämtliche Rechtsgeschäfte zwischen dem AG und BKM vereinbart. Maßgeblich ist jeweils die zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses gültige Fassung.
b) Einkaufs- oder sonstige Geschäftsbedingungen des AG haben keine Gültigkeit und werden diesen hiermit ausdrücklich widersprochen. BKM erklärt ausdrücklich nur aufgrund seiner AGB kontrahieren zu wollen. Wird ausnahmsweise die Anwendung der AGB des AG schriftlich vereinbart, gelten deren Bestimmungen nur soweit, als sie nicht mi diesen AGB kollidieren. Nicht kollidierende Bestimmungen in den AGB bleiben nebeneinander bestehen.
c) Änderungen und Ergänzungen des Vertrages oder zu diesen AGB bedürfen zu ihrer Rechtswirksamkeit der Schriftform. Es wird festgehalten, dass mündliche Nebenabreden nicht bestehen.
d) Die AGB haben ergänzende Wirkung auf die von BKM erstellen Angebote, Auftragsbestätigungen und Preisauskünften über Zusatzleistungen, auch wenn auf diesen nicht ausdrücklich darauf hingewiesen wird.


3. Angebote und Kostenvoranschläge
a) Angebote bzw. Kostenvoranschläge sind nur verbindliche, wenn sie schriftlich erstellt und ausdrücklich als solche bezeichnet sind. Die Erstellung eines Angebotes bzw. Kostenvoranschlages verpflichtet BKM nicht zur Annahme eines Auftrages.
b) Kostenschätzungen der BKM sind unverbindlich. Eine Gewähr für die Richtigkeit und Vollständigkeit besteht nicht.


4. Auftragserteilung und Vertragsabschluss
a) Angebote von BKM sind freibleibend.
b) Angebote oder Bestellungen des AG nimmt BKM nur durch schriftliche Auftragsbestätigung oder durch Lieferung des Kaufgegenstandes oder durch Erbringung der Leistung an. Die Annahme eines von BKM erstellten Angebotes ist – sofern nicht abweichend vereinbart – nur hinsichtlich des gesamten Angebotes möglich.
c) Solange der AG keine schriftliche Vertragserklärung abgegeben hat, ist BKM berechtigt, aber nicht verpflichtet mit der Erfüllung zu beginnen.
d) Jede Änderung des VG durch den AG bedarf der schriftlichen Form und beeinflusst möglicherweise Kosten und Terminierung.
e) Enthält die schriftliche Auftragsbestätigung Änderungen gegenüber dem Auftrag (ergänzende Auftragsbestätigung), so gelten diese als vom AG genehmigt, sofern dieser nicht innerhalb von zwei Arbeitstagen schriftlich widerspricht.


5. Leistungen / Fristen
a) Art und Umfang der vereinbarten Leistungen ergeben sich aus dem Angebot, dem Auftrag, der Auftragsbestätigung und diesen AGB.
b) Der Leistungsgegenstand ist nach dem allgemeinen Stand der Technik zu erbringen. Der Leistungsgegenstand ist ausschließlich für fachkundige Adressaten konzipiert
c) Beratungen oder ähnliche Leistungen und die Vertretung des AG vor Behörden betreffend den Planungsgegenstand sind nicht vom Leistungsgegenstand umfasst.
d) Berichtigungen, Ergänzungen oder Erläuterungen der Planungsunterlagen oder der Angaben sind nur zu berücksichtigen, wenn diese ausreichend vor Beginn der Leistungserbringung durch BKM erfolgen. Bei Verspätung gebührt BKM für sämtliche frustrierten Leistungen – wie Hilfs- und Vorbereitungsarbeiten, begonnene Anfertigungen (Zeichnungs- und Arbeitsleistungen) – oder dadurch bedingte Änderungen oder sonstige Mehrleistungen ein angemessenes Entgelt. Dies unabhängig von einem etwaigen Pauschalpreis.
e) BKM ist erst dann zur Ausführung der Leistung verpflichtet, sobald alle technischen Einzelheiten geklärt sind und der AG allfällige technische und rechtliche Voraussetzungen zur Ausführung geschaffen hat. Mit Erfüllung dieser Voraussetzungen beginnt die Leistungsfrist.
f) Leistungen, die nicht ausdrücklich im Angebot oder in sonstigen von BKM unterzeichneten Vertragsunterlagen enthalten sind, sind nicht geschuldet.
g) Leistungstermine und –fristen sind nur dann verbindlich, wenn diese ausdrücklich als solche schriftlich vereinbart werden. BKM hat die Leistungen ansonsten innerhalb einer
angemessenen Frist zu erbringen.
h) Wird der Beginn der Leistungsausführung oder die Ausführung selbst verzögert und wurde die Verzögerung durch unvorhersehbare oder nicht von BKM zu vertretende Umstände, wie etwa Betriebsstörungen, hoheitliche Maßnahmen und Eingriffe, Energieversorgungs- schwierigkeiten, Ausfall eines schwer ersetzbaren Zulieferanten, Streik, Behinderung von Verkehrswegen, Verzögerungen bei der Zollabfertigung oder höhere Gewalt, bewirkt, werden vereinbarte Liefer- und Leistungsfristen angemessen verlängert oder vereinbarte Fertigstellungstermine entsprechend hinausgeschoben. Dasselbe gilt bei Abänderungen oder Ergänzungen der ursprünglich vereinbarten Leistungen.
i) Wird die Vertragserfüllung durch nicht von BKM zu vertretenden Gründen unmöglich, so ist BKM von seinen vertraglichen Verpflichtungen frei.
j) Die durch Verzögerungen auflaufenden Mehrkosten sind vom AG zu tragen, wenn die Verzögerungen bewirkenden Umstände seiner Sphäre zuzurechnen sind.
k) Unterbleibt, außer im Falle eines berechtigten Rücktrittes vom Vertrag durch den AG, über Wunsch des AG die Ausführung der beauftragten Leistungen ganz oder zum Teil, sind BKM alle dadurch entstehenden Nachteile einschließlich dem entgangenen Gewinn zu vergüten. Ansprüche nach §1168 ABGTB werden dadurch nicht berührt.


6. Pflichten des AG
a) Der AG garantiert durch die Übergabe der Planungsunterlagen und/oder die Bekanntgabe der Angaben, dass diese vollständig, richtig und fehlerfrei sind.
b) Bei Unklarheiten, Mehrdeutigkeiten, Unschärfen, Beurteilungsspielräumen oder ähnlichem, welche die Leistungsfrist angemessen verlängern, hat der AG von BKM  angeforderte Details nachzubringen und zur Aufklärung oder Beseitigung beizutragen.
c) Der AG hat den Leistungsgegenstand umgehend nach Erhalt auf Richtigkeit und Vollständigkeit zu prüfen. Eine Ausführung des Planungsgegenstandes unter Verwendung des Leistungsgegenstandes ohne vorherige Prüfung ist unzulässig. Bei Fertigung durch BKM ist eine Konstruktionsfreigabe durchzuführen. Falls der AG über das nötige Fachwissen zur Prüfung nicht selbst verfügt, hat er geeignete Fachleute auf seine Kosten beizuziehen.
d) Treten beim AG Unklarheiten oder Fragen bezüglich des Leistungsgegenstandes auf, so ist dieser verpflichtet unverzüglich mit BKM Kontakt zur Aufklärung aufzunehmen. Der AG hat diese Aufklärungspflicht auf die den Planungsgegenstand realisierenden Personen zu überbinden.
e) Der Auftraggeber ist verpflichtet, bei Verwendung des Leistungsgegenstandes bei der Ausführung des Planungsgegenstandes, diese nur durch fachkundige Personen nach dem allgemeinen Stand der Technik durchführen zu lassen.
f) Der AG ist bei Montagen durch BKM verpflichtet, dafür zu sorgen, dass sofort nach Ankunft des Montagepersonals von BKM mit den Arbeiten begonnen werden kann.
g) Der AG haftet dafür, dass die notwendigen technischen Voraussetzungen für das herzustellende Werk oder den Kaufgegenstand gegeben sind und dafür, dass seine technischen Anlagen wie etwa Zuleitungen, Verkabelungen, Netzwerke und dergleichen in technisch einwandfreien und betriebsbereiten Zustand, sowie mit den von BKM herzustellenden Werken oder Kaufgegenständen kompatibel sind. BKM ist berechtigt aber nicht verpflichtet, diese Anlagen gegen gesondertes Entgelt zu überprüfen.
h) Eine Prüf-, Warn-, oder Aufklärungspflicht hinsichtlich allfälliger vom AG zur Verfügung gestellten Unterlagen, übermittelten Angaben oder Anweisungen besteht nicht und eine diesbezügliche Haftung von BKM ist ausgeschlossen.
i) Der Auftrag wird unabhängig allenfalls erforderlichen behördlichen Bewilligungen und Genehmigungen, welche der AG einzuholen hat, erteilt. Sollte sich der Liefertermin aufgrund von Versäumnissen der „Pflichten des AG“ ergeben so liegt dies nicht im Verschulden von BKM und kann somit auch nicht für mögliche Pönalvereinbarungen und  dessen Wirksamkeit beansprucht werden.


7. Entgelt / Preise / Bonitätsprüfung
a) Wird BKM ohne vorheriges Angebot mit Leistungen beauftragt, so kann BKM ein angemessenes Entgelt geltend machen. Stellt sich während der Auftragsausführung heraus, dass auch Leistungen auszuführen sind, welche nicht ausdrücklich im Auftrag enthalten waren, beauftragt der AG BKM bereits jetzt mit der Erbringung dieser Leistungen. BKM ist berechtigt hierfür ein angemessenes Entgelt geltend zu machen. (z.B. durch costbook)
b) Pauschalpreis bzw. Pauschalentgeltvereinbarungen bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der ausdrücklichen Bezeichnung als solche und der Schriftlichkeit. Dadurch werden keinesfalls die Leistungen pauschaliert. Änderungen des Leistungsinhaltes haben Auswirkungen auf den Pauschalpreis.
c) Sämtliche Priese und Entgelte verstehen sich zuzüglich der jeweils gültigen gesetzlichen Umsatzsteuer.
d) Für allfällige Übermittlungskosten kann BKM ein gesondertes Entgelt verrechnen. Der AG genehmigt hiermit den Transport oder Versand der Leistungen mit einem verkehrsüblichen Transportmittel (Post, Bahn), sowie mit einem Transportunternehmen. Das Risiko geht mit Übergabe an den Transporteur auf den AG über.
e) BKM ist berechtigt, nach Auftragserteilung eine Anzahlung des vereinbarten Entgeltes in Rechnung zu stellen und teilbare Leistungen gesondert abzurechnen. Ansonsten erfolgt die Abrechnung nach der im Angebot ausgewiesenen oder in der Auftragsbestätigung vereinbarten Zahlungskonditionen. Die Fakturierung von Regiestunden erfolgt monatlich. Das Zahlungsziel beträgt 30 Tage/netto. Maßgeblich ist das Einlangen bei BKM. Sondervereinbarungen wie Skonto oder Projektrabatte erfordern die Schriftliche
Vereinbarung durch z.B. die Auftragsbestätigung.
f) Bei Zahlungsverzug hat der AG die durch den Zahlungsverzug entstandenen zweckmäßigen und notwendigen Kosten, wie etwa Aufwendungen für Mahnungen in der Höhe von € 5,- pro Mahnung, Inkassoversuche, Lagerkosten und allfällige gerichtliche oder außergerichtliche Rechtsanwaltskosten BKM zu ersetzen. Die Verzugszinsen betragen 12% per anno.
g) Die Aufrechnung durch den AG mit Gegenforderungen oder mit behaupteten Preisminderungsansprüchen ist nur zulässig, wenn die Forderung des AG rechtskräftig festgestellt wurde oder von BKM ausdrücklich und schriftlich anerkannt wurde.
h) Ist der AG mit einer aus dem Vertragsverhältnis oder einer sonstigen Zahlungspflicht gegenüber BKM in Verzug, ist BKM unbeschadet sonstiger Rechte berechtigt, seine Leistungspflicht bis zu Zahlung durch den AG einzustellen und/oder eine angemessene Verlängerung der Lieferfrist in Anspruch zu nehmen, sämtliche offenen Forderungen aus allen Vertragsbeziehungen fällig zu stellen und allenfalls ausgelieferte Sachen wieder abzuholen, ohne dass dies den AG von seiner Leistungspflicht entbindet. Ein Rücktritt vom Vertrag ist durch diese Handlungen nur zu erblicken, wenn dieser durch BKM ausdrücklich und schriftlich erklärt wurde.
i) Sollten sich die Vermögensverhältnisse des AG verschlechtern, ist BKM berechtigt, das vereinbarte Entgelt oder den Kaufpreis sofort fällig zu stellen, sowie die Ausführung des Restauftrages nur gegen Vorauskassa durchzuführen.
j) Der Kunde erklärt sein ausdrückliches Einverständnis, dass seine Daten ausschließlich zum Zwecke des Gläubigerschutzes an die staatlich bevorrechteten Gläubigerschutzverbände AKV EUROPA Alpenländischer Kreditorenverband für Kreditschutz und Betriebswirtschaft, Creditreform Wirtschaftsauskunftskanzlei Kubicki KG und Kreditschutzverband von 1870 (KSV) übermittelt werden dürfen.


8. Eigentumsvorbehalt und Schutzrechte
a) Sämtliche Waren, Dienstleistungen und Datenträger samt Software, sowie das verwendete Zubehör, die Ersatz- und Austauschteile bleiben bis zur vollständigen Bezahlung  durch den AG im Eigentum der BKM und zwar auch dann, wenn die zu liefernden oder herzustellenden Gegenstände weiterveräußert, verändert, be- oder verarbeitet oder vermengt werden.
b) Eine Weiterveräußerung ist nur zulässig, wenn BKM diese rechtzeitig vorher unter Anführung des Namens bzw. der Firma und der genauen (Geschäfts)Anschrift des Käufers bekannt gegeben wurde und BKM der Veräußerung zustimmt. Im Falle der Zustimmung durch BKM gilt die Kaufpreisforderung schon jetzt als an BKM abgetreten und BKM ist jederzeit befugt, den Drittschuldner von dieser Abtretung zu verständigen.
c) Liefergegenstände und diesbezügliche Ausführungsunterlagen, Pläne, Skizzen, Volumenmodelle, Verfahrensweisen, Kostenvoranschläge, Angebote und sonstige Unterlagen, sowie Software, die von BMK beigestellt oder durch BKM entstanden sind, bleiben geistiges Eigentum der BKM. Der AG hat den Eigentumsvorbehalt durch geeignete Zeichen ersichtlich zu machen.
d) Die Verwendung, insbesondere die Weitergabe, Vervielfältigung, Veröffentlichung und Zur-Verfügung-Stellung einschließlich auch nur auszugsweisen Kopierens, wie auch der
Nachahmung, Bearbeitung oder Verwertung der Leistungsgegenstände bedarf einer ausdrücklichen schriftlichen Zustimmung von BKM.
e) Hat BKM in den zur Verfügung gestellten Unterlagen einen Hinweis auf die Erbringung der Leistungen durch BKM angebracht, ist eine Veränderung, Beseitigung oder Unkenntlichmachung der Erstellerbezeichnung auf sämtlichen Unterlagen wie Pläne, Skizzen und sonstige technische Unterlagen nur mit Zustimmung von BKM zulässig. BKM ist berechtigt, der AG verpflichtet, bei Veröffentlichungen und Bekanntmachungen betreffend den Planungsgegenstand den Namen, die Firma oder die Unternehmensbezeichnung von BKM anzugeben.
f) Der AG haftet dafür, dass durch übergebene Planungsangaben, Zeichnungen, Modelle oder Spezifikationen nicht in Schutzrechte Dritter eingegriffen wird.
g) Der AG verpflichtet sich weites zur Geheimhaltung des ihm aus der Geschäftsbeziehung zugegangenen Wissens Dritten gegenüber.
h) Im Falle des Zuwiderhandelns gegen diese Bestimmungen zum Schutz der Unterlagen hat BKM Ansprüche auf eine Pönale in Höhe des dreifachen angemessenen Entgelts der unautorisierten Nutzung, wobei die Geltendmachung eines darüber hinausgehenden Schadenersatzanspruches vorbehalten bleibt. Diese Pönale unterliegt nicht dem richterlichen Mäßigungsrecht. Die Beweislast, dass der AG nicht die Unterlagen von BKM genutzt hat, obliegt dem AG.


9. Gewährleistung
a) Die Gewährleistung für BKM endet grundsätzlich bei Erreichen von 4000 Betriebsstunden oder nach 12 Monaten ab der Abnahme der Anlage, maximal 15 Monate ab  Lieferung der Anlage.
b) Eine Änderung der Gewährleistungsfrist erfordert eine schriftliche Vereinbarung. Bei einer Verlängerung der Gewährleistungszeit muss mit einem Zuschlag auf Zukaufkomponenten gerechnet werden.
c) Die Gewährleistung beginnt mit der Nutzung der Anlage oder Einzelteile, spätestens jedoch mit dem Tag der Abnahme, bzw. spätestens 2 Wochen nach Meldung der Abnahmebereitschaft, sofern die Abnahme nicht berechtigt verweigert wird.
d) Verschleißteile sind von der Gewährleistung ausgenommen. Eine Gewährleistungspflicht für BKM entsteht nur, wenn die angegebenen Wartungs- und Serviceintervalle eingehalten werden.
e) Änderungen an den Anlagen, welche nicht schriftlich von der BK freigegeben wurden, entbinden die BKM von der Gewährleistungspflicht.
f) Die Gewährleistung bezieht sich ausschließlich auf von BKM gelieferte Komponenten und Anlagen und beinhaltet auf die Dauer der Gewährleistung neben der erforderlichen Material– und Personalkosten von BK auch die Kosten für An- und Abreise. Wir werden bemüht sein unseren Verpflichtungen vor Ort nachzukommen, wir behalten uns jedoch das Recht vor, Komponenten oder Anlagenteile zu Reparatur zurück ins Werk von BKM zu holen.
g) Die Gewährleistung erlischt sofort, wenn der Kunde oder ein Dritter an den Lieferungen oder zu betreuenden Anlagen Änderungen oder Instandsetzungen vornimmt und der behauptete Mangel darauf zurückzuführen ist. Beweispflichtig dafür, dass der behauptete Mangel nicht auf derartige Manipulation(en) zurückzuführen ist, ist der AG. Für die Kosten einer durch den AG selber vorgenommenen Mängelbehebung hat BKM nur dann aufzukommen, wenn BKM ihr schriftlich zugestimmt hat.
h) BKM ist berechtigt, jede von für notwendig erachtete Untersuchung anzustellen oder anstellen zu lassen, auch wenn durch diese die Waren oder Werkstücke unbrauchbar gemacht werden. Für den Fall, dass diese Untersuchung ergibt, dass BKM keine Fehler zu vertreten hat, hat der AG die Kosten für diese Untersuchung gegen angemessenes Entgelt zu tragen.
i) Eine Gewährleistung ist ausgeschlossen, wenn die technischen Anlagen, wie etwa Zuleitungen, Verkabelungen, Netzwerke und dergleichen nicht in technisch einwandfreiem und betriebsbereitem Zustand oder mit dem von BKM herzustellenden Werken oder Kaufgegenständen nicht kompatibel sind.
j) Keine Gewährleistungsansprüche bestehen bei Mängeln, die durch unsachgemäße Behandlung oder Überbeanspruchung entstanden sind, oder wenn gesetzliche oder von BKM erlassene Bedienungs- oder Installationsvorschriften nicht befolgt werden; wenn der Liefergegenstand aufgrund der Vorgaben des AG erstellt wurde und der Mangel auf diese Vorgaben bzw. Zeichnungen zurückzuführen ist; bei fehlerhafter Montage bzw. Inbetriebsetzung durch den AG oder Dritte, bei natürlicher Abnützung, bei Transportschäden, bei unsachgemäßer Lagerung, bei funktionsstörenden Betriebsbedingungen (z.B. unzureichende Stromversorgung), bei chemischen, elektrochemischen, oder elektrischen Einflüssen, bei nicht durgeführter notwendiger Wartung, oder bei schlechter Instandhaltung.
k) BKM ist berechtigt, jede von für notwendig erachtete Untersuchung anzustellen oder anstellen zu lassen, auch wenn durch diese die Waren oder Werkstücke unbrauchbar gemacht werden. Für den Fall, dass diese Untersuchung ergibt, dass BKM keine Fehler zu vertreten hat, hat der AG die Kosten für diese Untersuchung gegen angemessenes Entgelt zu tragen.


10. Mängelrüge
a) Der AG kann sich auf Gewährleistung nur dann berufen, wenn der BKM unverzüglich schriftlich die aufgetretenen Mängel mittels Mängelrüge bekannt gibt. Mündliche, telefonische oder nicht unverzügliche Mängelrügen und Beanstandungen werden nicht berücksichtigt. In dieser Mängelrüge sind die Mängel so konkret zu beschreiben, dass eine Beurteilung der Mängel und der Ursache möglich ist. Nach Durchführung einer vereinbarten Abnahme ist die Rüge von Mängeln, die bei der Abnahme feststellbar waren, ausgeschlossen.
b) Mängel der Ware sind unverzüglich, spätestens sieben Tage seit Ablieferung schriftlich anzuzeigen. Mängel, die auch bei sorgfältigster Prüfung innerhalb dieser Frist nicht entdeckt werden können, sind – und sofortiger Einstellung etwaiger Be- und Verarbeitung – unverzüglich nach Entdeckung, spätestens vor Ablauf der Gewährleistungsfrist schriftlich anzuzeigen.
c) Nach Durchführung einer vereinbarten Abnahme der Ware durch den Käufer ist die Rüge von Mängeln, die bei der vereinbarten Art der Abnahme feststellbar waren, ausgeschlossen.
d) Bei berechtigter, firstgemäßer Mängelrüge nehmen wird die beanstandete Ware zurück und liefern an ihrer Stelle mangelfreie Ware; stattdessen sind wir berechtigt  nachzubessern. Bei Fehlschlagen von Nachbesserung oder Ersatzlieferung kann der Käufer unter den gesetzlichen Voraussetzungen Rückgängigmachung des Vertrages oder Habsetzung der Vergütung verlangen. Rückgängigmachung des Vertrages kann der Käufer nicht verlangen, wenn eine Bauleistung Gegenstand der Gewährleistung ist oder der Mangel den Wert oder die Tauglichkeit eines von uns erbrachten Werkes nur unerheblich mindert.
e) Gibt der Käufer uns nicht unverzüglich Gelegenheit, uns von dem Mangel zu überzeugen, stellt er insbesondere auf Verlangen die beanstandete Ware oder Proben davon nicht unverzüglich zu Verfügung, entfallen alle Gewährleistungsansprüche.
f) Bei Aufträgen zu Anarbeitung beigestellten Materials übernehmen wir keine Haftung für die Qualität des angelieferten Materials oder für dessen Beschaffenheit übernommen.


11. Abnahme der Lieferung bzw. der Leistungen
a) Der Auftrag ist mit der Endabnahme des Liefer- und Leistungsumfanges erfüllt. Ist der AG oder sein bevollmächtigter Vertreter bei dieser Abnahme trotz zeitgerechter Verständigung durch BKM nicht anwesend, oder hat die Nutzung der Anlage eingesetzt, oder verzögert sich die Abnahme der Lieferung oder Leistungen ohne Verschulden von BKM, so gilt der VG 2 Wochen nach dem vereinbarten Abnahmetermin als mängelfrei abgenommen.
b) Die Endabnahme ist Annahme und Billigung des VG als im Wesentlichen vertragsgemäß. Sie stellt den letzten Schritt hinsichtlich des Nachweises der Erfüllung der vereinbarten Funktionen (Verfügbarkeit und Taktzeit) innerhalb eines festgelegten Zeitraums dar. Sie wird nach erfolgreich abgeschlossenem Probebetrieb/Betriebsübergabe durchgeführt. Die Endabnahme erfolgt von Seiten des AG durch das Projektteam, von Seiten BKM durch den Projektleiter. BKM wird hierfür kostenfrei Bedienpersonal, sowie Fertigungsteile siehe 11)g)) beigestellt.
c) Der AG ist nicht berechtigt, die Endabnahme wegen Mängeln zu verweigern, welche den Betrieb der Anlage nur unwesentlich beeinträchtigen oder die nicht von BKM  verursacht wurden. Wesentliche Mängel werden in angemessener Frist beseitigt. Das Gesamtergebnis, welches auch unwesentliche Mängel und deren Behebungsfrist beinhalten kann, wird in einem von beiden Parteien durch Unterfertigung anzuerkennenden Endabnahmeprotokoll, zusammengefasst.
d) Sofern der AG eine Vorabnahme wünscht, ist diese mit BKM ausdrücklich bei Vertragsabschluss in schriftlicher Form zu vereinbaren. Soweit keine abweichenden Regelungen getroffen werden, ist die Vorabnahme am Herstellungsort bzw. an einem von BKm zu bestimmenden Ort während der normalen Arbeitszeit von BKM durchzuführen. Vorgesehen ist dafür ein Funktionslauf, welcher noch nicht die vertragsgemäße Erfüllung hinsichtlich der Verfügbarkeit erbringen muss. BKM werden hierfür kostenlos Fertigungsteile beigestellt (siehe 11)g) ). Die Vorabnahme wird in Form eines Vorabnahmeprotokolls festgehalten.
e) Wird keine Vorabnahme gewünscht oder die Mitwirkung des AG hinsichtlich Beistellung von Personal und Material nicht wahrgenommen, gilt der VG als vorabgenommen und der AG ist bereit den VG entgegenzunehmen. f) Für den Fall, dass keine Abnahme vereinbart wird, gilt die Lieferung oder die Leistung als vom AG abgenommen, wenn der AG nicht unmittelbar nach der Lieferung oder Leistung einen Mangel bei BKM schriftlich rügt.
g) Für die Vor- und Endabnahme werden BKM kostenlose Fertigungsteile in ausreichender Quantität beigestellt. Diese Teile müssen in zeichnungskonformer Qualität, innerhalb der Zeichnungstoleranzen und mit dem bei Inkrafttreten des Vertrages gültigen Änderungsstand, sowie serienwerkzeugfallend ausgeführt und vom AG rechtzeitig und für BKM  kostenfrei, beigestellt sein. Die zur Verfügung gestellten Muster. Bzw. Beistellteile können Beschädigungen davontragen und haben Schrottwert – dies gilt vom AG als akzeptiert.


12. Haftungsbeschränkung
a) BKM haftet dem AG für Personenschäden, für Schäden an Gütern die nicht Vertragsgegenstand sind, für sonstige Schäden außer an den vertragsgegenständlichen Gütern und für Gewinnentgang sowie für Schäden durch Produktionsunterbrechung, Betriebsbehinderung und Mängelfolgeschäden nur bei grober Fahrlässigkeit oder Vorsatz.
b) Abgesehen von Personenschäden haftet BKM nur, wenn grobe Fahrlässigkeit seitens BKM nachgewiesen wird. Ersatzansprüche verjähren in 6 Monaten ab Kenntnis von  Schaden und Schädiger, jedenfalls aber in 2 Jahren nach Erbringung der Leistung oder Lieferung.
c) Der AG kann als Schadenersatz zunächst nur Verbesserung oder den Austausch der Sache/des Werkes verlangen; nur dann, wenn beides unmöglich ist oder für BKM mit einem unverhältnismäßigen Aufwand verbunden ist, kann der AG sofort Geldersatz verlangen.
d) Die Haftung für Folgeschäden, entgangenem Gewinn, Ansprüche Dritter ist jedenfalls ausgeschlossen, dies gilt auch für Schäden, die durch eine nicht rechtzeitige  Fertigstellung entstehen (Verzugsschäden), insbesondere dann, wenn die Verzögerung lt. Punkt 5)h) und Punkt 6) zurückzuführen ist. Eine Haftung, die durch fehlerhafte Verwendung des VG entsteht, ist ausgeschlossen.


13. Geheimhaltung
a) Beide Vertragspartner sind jeweils zur Geheimhaltung der im Rahmen der Auftragserfüllung bekannt gewordenen Daten und Informationen verpflichtet.
b) BKM ist auch zur Geheimhaltung seiner Planungstätigkeit verpflichtet, wenn und solange der AG an dieser Geheimhaltung ein berechtigtes Interesse hat. Nach Durchführung des Auftrages ist BKM berechtigt, das vertragsgegenständliche Werk gänzlich oder teilweise zu Werbezwecken zu veröffentlichen, sofern vertraglich nichts anderes vereinbart ist.
c) Sämtliche Angebots- und Projektunterlagen von BKM, insbesondere Pläne, Skizzen, technische Unterlagen, dürfen ohne Zustimmung von BKM weder vervielfältigt noch Dritten zugänglich gemacht werden.


14. Software
a) Alle gelieferten Softwareapplikationen wie SPS-Programme, Visualisierung, Sonderprogramme auf Hochsprachen und dergleichen bleiben Eigentum von BKM und werden dem AG in Lizenzform nur für die eine bestellte Anlage überlassen, BKM liefert seinerseits inkludierte Softwaremodule die als Zukauf in Lizenz nur für eine Anlage gültig sind. Jede  Änderung von gelieferten Softwareprodukten ohne schriftliche Zustimmung entbindet BKM nach dem Änderungsdatum von jeglicher Haftung für Gewährleistung und Schadenersatz.
b) Ohne vorherige schriftliche Zustimmung von BKM ist der AG – bei sonstigem Ausschluss jeglicher Ansprüche – nicht berechtigt, die Software zu vervielfältigen, zu ändern, Dritten zugänglich zu machen oder zu anderen als den ausdrücklich vereinbarten Zwecken zu verwenden. Dies gilt insbesondere für den Source-Code.


15. Storno, Projektunterbrechung, Vertragsrücktritt
a) Bei Verzug von BKM ist der Rücktritt des AG jedenfalls erst nach Setzung einer ausreichenden Nachfrist mittels eingeschriebenen Briefs zulässig. Verzug mit geringfügigem oder unwesentlichen (Teil-)Leistungen berechtigt nicht zum Rücktritt.
b) Bei Verzug des AG bei einer Verpflichtung oder Obliegenheiten, vor allem An-, Teil- oder sonstigen Zahlungsverpflichtungen oder Mitwirkungstätigkeiten, welche die Ausführung des Auftrages unmöglich macht oder erheblich behindern, ist BKM zu sofortigem Rücktritt berechtigt. Gesetzliche Rücktrittsrechte werden dadurch nicht berührt.
c) Im Falle eines Rücktritts vom Vertrag durch den AG sind BKM bereits erbrachte Lieferungen und Leistungen vertragsgemäß abzurechnen und nach Rechnungsstellung zu bezahlen. Dies gilt auch, soweit die Lieferung oder Leistung vom AG noch nicht übernommen wurde, sowie für von BKM erbrachte Vorbereitungshandlungen.